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Änderung § 57 Gewerbeordnung vom 22.05.2007
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§ 57 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 57 n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Versagung der Reisegewerbekarte | |
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend. |
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. |
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