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Änderung § 70a Gewerbeordnung vom 22.05.2007
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§ 70a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 70a n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung | |
(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend. |
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. |
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