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Änderung § 60 Gewerbeordnung vom 14.09.2007
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§ 60 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung | § 60 n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 60 | (Text neue Fassung)§ 60 Beschäftigte Personen |
(weggefallen) | Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. |
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