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Änderung § 60 Gewerbeordnung vom 14.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60


(Text neue Fassung)

§ 60 Beschäftigte Personen


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(weggefallen)



Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.


 
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