Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 01.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 4 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 2 (weggefallen) § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung § 5 Zulassungsbeschränkungen § 6 Anwendungsbereich § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben § 8 Ablösung von Rechten § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten § 10 Kein Neuerwerb von Rechten § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 11a Vermittlerregister § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 12 Insolvenzverfahren § 13 Erprobungsklausel § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen |
Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a (aufgehoben) § 15b (aufgehoben) II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 (weggefallen) B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 29 Auskunft und Nachschau § 30 Privatkrankenanstalten §§ 30a bis 33 (weggefallen) § 33a Schaustellungen von Personen § 33b Tanzlustbarkeiten § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen § 34 Pfandleihgewerbe § 34a Bewachungsgewerbe § 34b Versteigerergewerbe § 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer § 34d Versicherungsvermittler § 34e Versicherungsberater § 34g Verordnungsermächtigung § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit §§ 35a und 35b (weggefallen) § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37 (weggefallen) § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe §§ 39 bis 40 (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern §§ 41a und 41b (weggefallen) § 42 (aufgehoben) §§ 42a bis 44a (weggefallen) § 45 Stellvertreter § 46 Fortführung des Gewerbes § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen § 49 Erlöschen von Erlaubnissen § 50 (weggefallen) § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren § 52 Übergangsregelung §§ 53 bis 54 (weggefallen) Titel III Reisegewerbe § 55 Reisegewerbekarte § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte § 55c Anzeigepflicht § 55d (weggefallen) § 55e Sonn- und Feiertagsruhe § 55f Haftpflichtversicherung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager § 57 Versagung der Reisegewerbekarte §§ 57a und 58 (weggefallen) § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 60 Beschäftigte Personen § 60a Veranstaltung von Spielen § 60b Volksfest § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung § 61 Örtliche Zuständigkeit § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe §§ 62 und 63 (weggefallen) Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 Messe § 65 Ausstellung § 66 Großmarkt § 67 Wochenmarkt § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen § 69 Festsetzung § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 70b (aufgehoben) § 71 Vergütung § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Titel V Taxen §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104n (weggefallen) Titel VIa Handwerksrolle §§ 104o bis 104u (weggefallen) Titel VII Arbeitnehmer I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts § 109 Zeugnis § 110 Wettbewerbsverbot §§ 111 bis 132a (weggefallen) II. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels §§ 133a bis 139aa (weggefallen) III. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde §§ 139c und 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen §§ 140 bis 141f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 (weggefallen) Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 (weggefallen) § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Titel XI Gewerbezentralregister § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 151 Eintragungen in besonderen Fällen § 152 Entfernung von Eintragungen § 153 Tilgung von Eintragungen § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister § 153b Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen §§ 154 und 154a (weggefallen) § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 156 Übergangsregelungen § 157 Übergangsregelung zu § 34c § 158 Übergangsregelung zu § 14 Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) | |
§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen | |
(1) 1 Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. 2 Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 3 Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden. (2) 1 Soweit in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als hinreichend anzuerkennen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. 2 Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ausgeübt werden. | (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ausgeübt werden. |
§ 13c (neu) | § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen |
(1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt worden sind, sofern 1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen, 2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und 3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) 1 Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig. 2 Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebenen Anforderungen und Verfahren. (3) 1 Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen nicht etwas anderes vorsehen. 2 Dies gilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von einem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden sind und dieser Staat der den Antrag stellenden Person eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. 3 Die Maßnahmen nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben. 4 Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Unterrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen. (4) 1 Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, 5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. 2 Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im Übrigen unter den im Inland geltenden Voraussetzungen. 3 Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen bestimmt ist. 4 Die zuständige Stelle kann die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 5 § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1 Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei mit, dass Unterlagen fehlen. 2 Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss spätestens drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. 3 Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4 Die Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Person rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, kann sie die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 6 Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. 7 Der Fristablauf ist solange gehemmt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/v173869-2012-04-01.htm