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Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 18.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Januar 2016 durch Artikel 2 des BQFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Titel I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
    § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    § 5 Zulassungsbeschränkungen
    § 6 Anwendungsbereich
    § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle
(Text neue Fassung)

    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
    § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
    § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
    § 8 Ablösung von Rechten
    § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten
    § 10 Kein Neuerwerb von Rechten
    § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 11a Vermittlerregister
    § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
    § 12 Insolvenzverfahren
    § 13 Erprobungsklausel
    § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
    § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Titel II Stehendes Gewerbe
    I. Allgemeine Erfordernisse
       § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
       § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
       § 15a (aufgehoben)
       § 15b (aufgehoben)
    II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
       A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
          §§ 16 bis 28 (weggefallen)
       B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
          § 29 Auskunft und Nachschau
          § 30 Privatkrankenanstalten
          §§ 30a bis 30c (weggefallen)
          § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
          §§ 32 und 33 (weggefallen)
          § 33a Schaustellungen von Personen
          § 33b Tanzlustbarkeiten
          § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
          § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
          § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
          § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
          § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
          § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
          § 34 Pfandleihgewerbe
          § 34a Bewachungsgewerbe
          § 34b Versteigerergewerbe
          § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer
          § 34d Versicherungsvermittler
          § 34e Versicherungsberater
          § 34f Finanzanlagenvermittler
          § 34g Verordnungsermächtigung
          § 34h Honorar-Finanzanlagenberater
          § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
          §§ 35a und 35b (weggefallen)
          § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
          § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 37 (weggefallen)
          § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
          §§ 39 bis 40 (weggefallen)
    III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
       § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
       §§ 41a und 41b (weggefallen)
       § 42 (aufgehoben)
       §§ 42a bis 44a (weggefallen)
       § 45 Stellvertreter
       § 46 Fortführung des Gewerbes
       § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
       § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
       § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
       § 52 Übergangsregelung
       §§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III Reisegewerbe
    § 55 Reisegewerbekarte
    § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
    § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
    § 55c Anzeigepflicht
    § 55d (weggefallen)
    § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
    § 55f Haftpflichtversicherung
    § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
    § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
    §§ 57a und 58 (weggefallen)
    § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    § 60 Beschäftigte Personen
    § 60a Veranstaltung von Spielen
    § 60b Volksfest
    § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
    § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    § 61 Örtliche Zuständigkeit
    § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    §§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
    § 64 Messe
    § 65 Ausstellung
    § 66 Großmarkt
    § 67 Wochenmarkt
    § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
    § 69 Festsetzung
    § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70b (aufgehoben)
    § 71 Vergütung
    § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Titel V Taxen
    §§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
    §§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa Handwerksrolle
    §§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII Arbeitnehmer
    I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
       § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
       § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
       § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
       § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
       § 109 Zeugnis
       § 110 Wettbewerbsverbot
       §§ 111 bis 132a (weggefallen)
    II. Meistertitel
       § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
       §§ 133a bis 139aa (weggefallen)
    III. Aufsicht
       § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
       §§ 139c und 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
    §§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
    § 142 (weggefallen)
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 143 (weggefallen)
    § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
    § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
    § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
    § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
    § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
    § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
    § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel XI Gewerbezentralregister
    § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
    § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
    § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
    § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
    § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
    § 150d Protokollierungen
    § 150e Elektronische Antragstellung
    § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
    § 152 Entfernung von Eintragungen
    § 153 Tilgung von Eintragungen
    § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
    § 153b Verwaltungsvorschriften
Schlußbestimmungen
    §§ 154 und 154a (weggefallen)
    § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
    § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
    § 156 Übergangsregelungen
    § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
    § 158 Übergangsregelung zu § 14
    § 159 Übergangsvorschrift zu § 31
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle




§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.



(1) 1 Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will, hat diese Absicht vorher schriftlich der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

(2) 1 Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit keine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist. 2 Die zuständige öffentliche Stelle erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. 3 Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichten. 4 Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 5 Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen. 6 Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer der Nachprüfung der Echtheit oder den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates gehemmt.

(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, gibt die zuständige öffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.



(1) 1 Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will, hat diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. 2 Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.

(2) 1 Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit keine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist. 2 Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. 3 Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichten. 4 Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 5 Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen. 6 Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer der Nachprüfung der Echtheit oder den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates gehemmt.

(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Berufsqualifikation besteht, gibt die zuständige öffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Hält die zuständige Stelle die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht ein, darf die Dienstleistung erbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:



(5) 1 Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;

2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;

4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist;



b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;

5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. 2 Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.



2 Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. 3 Die zuständige Stelle kann den Dienstleistungserbringer im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4 Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3 und 5 nicht.

(6)
1 Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. 2 Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

(7) Die Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs nach Absatz 1, soweit Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweise auch für diese vorgeschrieben sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen


(1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt worden sind, sofern

1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen,

2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und

3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig. 2 Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebenen Anforderungen und Verfahren.



(2) 1 Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig. 2 Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebenen Anforderungen und Verfahren.

(3) 1 Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen nicht etwas anderes vorsehen. 2 Dies gilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von einem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden sind und dieser Staat der den Antrag stellenden Person eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. 3 Die Maßnahmen nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben. 4 Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Unterrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:



(3a) 1 Die Entscheidung der zuständigen Stelle, die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden Person zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 In der Begründung ist insbesondere anzugeben,

1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,

2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch sonstige Befähigungsnachweise erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, und

3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG.

3 Die zuständige Stelle muss der den Antrag stellenden Person die Möglichkeit geben, die spezifische Sachkundeprüfung oder die ergänzende Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.

(4) 1 Der Antrag
auf Anerkennung sowie die gemäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise,

5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. 2 Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im Übrigen unter den im Inland geltenden Voraussetzungen. 3 Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen bestimmt ist. 4 Die zuständige Stelle kann die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 5 § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. 3 Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im Übrigen unter den im Inland geltenden Voraussetzungen. 4 Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen bestimmt ist. 5 Die zuständige Stelle kann die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 6 § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch übermittelt, kann die zuständige Behörde bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 8 Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht.

(5) 1 Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei mit, dass Unterlagen fehlen. 2 Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss spätestens drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. 3 Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4 Die Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Person rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, kann sie die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 6 Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. 7 Der Fristablauf ist solange gehemmt.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.



§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung

a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,

b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder

c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften

zuwiderhandelt,

1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen

vorherige Änderung

a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder

b)
§ 14 Absatz 3 Satz 1



a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,

b) §
14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder

c)
§ 14 Absatz 3 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,

6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung

a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder

b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,

9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,

10. (aufgehoben)

11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung 'Baumeister' oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort 'Baumeister' enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.