Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 17.03.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2016 durch Artikel 10 des WohnImmoKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 2 (weggefallen) § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung § 5 Zulassungsbeschränkungen § 6 Anwendungsbereich § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben § 8 Ablösung von Rechten § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten § 10 Kein Neuerwerb von Rechten § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 11a Vermittlerregister § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 12 Insolvenzverfahren § 13 Erprobungsklausel § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a (aufgehoben) § 15b (aufgehoben) II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 (weggefallen) B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 29 Auskunft und Nachschau § 30 Privatkrankenanstalten §§ 30a bis 30c (weggefallen) § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung §§ 32 und 33 (weggefallen) § 33a Schaustellungen von Personen § 33b Tanzlustbarkeiten § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen § 34 Pfandleihgewerbe § 34a Bewachungsgewerbe § 34b Versteigerergewerbe § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer § 34d Versicherungsvermittler § 34e Versicherungsberater § 34f Finanzanlagenvermittler § 34g Verordnungsermächtigung § 34h Honorar-Finanzanlagenberater | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 34j Verordnungsermächtigung |
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit §§ 35a und 35b (weggefallen) § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37 (weggefallen) § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe §§ 39 bis 40 (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern §§ 41a und 41b (weggefallen) § 42 (aufgehoben) §§ 42a bis 44a (weggefallen) § 45 Stellvertreter § 46 Fortführung des Gewerbes § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen § 49 Erlöschen von Erlaubnissen § 50 (weggefallen) § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren § 52 Übergangsregelung §§ 53 bis 54 (weggefallen) Titel III Reisegewerbe § 55 Reisegewerbekarte § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte § 55c Anzeigepflicht § 55d (weggefallen) § 55e Sonn- und Feiertagsruhe § 55f Haftpflichtversicherung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager § 57 Versagung der Reisegewerbekarte §§ 57a und 58 (weggefallen) § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 60 Beschäftigte Personen § 60a Veranstaltung von Spielen § 60b Volksfest § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung § 61 Örtliche Zuständigkeit § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe §§ 62 und 63 (weggefallen) Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 Messe § 65 Ausstellung § 66 Großmarkt § 67 Wochenmarkt § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen § 69 Festsetzung § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 70b (aufgehoben) § 71 Vergütung § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Titel V Taxen §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104n (weggefallen) Titel VIa Handwerksrolle §§ 104o bis 104u (weggefallen) Titel VII Arbeitnehmer I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts § 109 Zeugnis § 110 Wettbewerbsverbot §§ 111 bis 132a (weggefallen) II. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels §§ 133a bis 139aa (weggefallen) III. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde §§ 139c und 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen §§ 140 bis 141f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 (weggefallen) Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 (weggefallen) § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Titel XI Gewerbezentralregister § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150d Protokollierungen § 150e Elektronische Antragstellung § 151 Eintragungen in besonderen Fällen § 152 Entfernung von Eintragungen § 153 Tilgung von Eintragungen § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister § 153b Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen §§ 154 und 154a (weggefallen) § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 156 Übergangsregelungen § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f § 158 Übergangsregelung zu § 14 § 159 Übergangsvorschrift zu § 31 Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) | |
§ 11a Vermittlerregister | |
(1) 1 Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34d Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, § 34f Absatz 5 und § 34h Absatz 1 Satz 4 Eintragungspflichtigen. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. 3 Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. 4 Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle). 5 Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde. (2) 1 Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt. 2 Die Registerbehörden gewährleisten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Registern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist. (3) 1 Die für eine Untersagung nach § 35 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde eine Untersagung unverzüglich mit. 2 Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. 3 Der Familienname, der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der Tag der Löschung werden im Register in einem täglich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. 4 Zugang zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungsunternehmen. 5 Die Angaben werden einen Monat nach der Speicherung in diesem Verzeichnis gelöscht. (3a) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit. 2 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1. 3 Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. (4) Beabsichtigt ein nach § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über die Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über | |
1. die in dem Register zu speichernden Angaben; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Registrierungsnummer), zur Zulassung und zum Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen, | 1. die in dem Register zu speichernden Angaben; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Registrierungsnummer), zur Zulassung und zum Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen und der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiten Gewerbetreibenden sowie bekanntzumachende Angaben nach Maßgabe des § 34i Absatz 9; gespeichert werden dürfen auch Angaben zur Identifizierung des Kreditinstituts, in dessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende handelt, |
2. Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen Angaben erhalten. (6) 1 Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgenden Maßgaben: 1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates übermittelt die zuständige Registerbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich sind, an die zuständige Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates. 2. Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich ist. 3. 1 Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) gefordert, teilt die Registerbehörde im Falle des Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflichtigen der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet gleichzeitig den Eintragungspflichtigen. 2 Zum Zwecke der Überwachung darf die Registerbehörde der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben übermitteln. 3 Die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist über Änderungen übermittelter Angaben zu unterrichten. 4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelöschten Angaben um solche eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die Registerbehörde der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit. 2 Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, erfolgt jeweils über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient. (7) 1 Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1, § 34e Abs. 1 Satz 1 und § 34f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, für die Untersagung nach § 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern sowie Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlich sind. (8) 1 Alle Personen, die im Rahmen des für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater geltenden Registrierungsverfahrens oder der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis. 2 § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. | |
§ 34j (neu) | § 34j Verordnungsermächtigung |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften erlassen über 1. den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliardarlehensvermittlers bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten, b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen, c) die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, d) die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen, e) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen, 2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, 3. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die nach dem in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehenen Verfahren festgelegt wird; über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern, 4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden wollen und nicht die Voraussetzungen des § 34i Absatz 4 erfüllen, 5. die Anforderungen und Verfahren für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über a) Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgelegten Verfahrens, b) Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einschließlich Einzelheiten der Befugnis der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreibenden nach § 34i Absatz 4, in den Geschäftsräumen der Zweigniederlassung in Begleitung der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden Prüfungen des Betriebs vorzunehmen, soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist. (2) 1 Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 4 können in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. 2 Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/v197354-2016-03-17.htm