Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 01.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2016 durch Artikel 1 des BewachRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 2 (weggefallen) § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung § 5 Zulassungsbeschränkungen § 6 Anwendungsbereich § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben § 8 Ablösung von Rechten § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten § 10 Kein Neuerwerb von Rechten § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 11a Vermittlerregister § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 12 Insolvenzverfahren § 13 Erprobungsklausel § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a (aufgehoben) § 15b (aufgehoben) II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 (weggefallen) B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 29 Auskunft und Nachschau § 30 Privatkrankenanstalten §§ 30a bis 30c (weggefallen) § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung §§ 32 und 33 (weggefallen) § 33a Schaustellungen von Personen § 33b Tanzlustbarkeiten § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen § 34 Pfandleihgewerbe | |
(Text alte Fassung) § 34a Bewachungsgewerbe | (Text neue Fassung) § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung |
§ 34b Versteigerergewerbe § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer § 34d Versicherungsvermittler § 34e Versicherungsberater § 34f Finanzanlagenvermittler § 34g Verordnungsermächtigung § 34h Honorar-Finanzanlagenberater § 34i Immobiliardarlehensvermittler § 34j Verordnungsermächtigung § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit §§ 35a und 35b (weggefallen) § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37 (weggefallen) § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe §§ 39 bis 40 (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern §§ 41a und 41b (weggefallen) § 42 (aufgehoben) §§ 42a bis 44a (weggefallen) § 45 Stellvertreter § 46 Fortführung des Gewerbes § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen § 49 Erlöschen von Erlaubnissen § 50 (weggefallen) § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren § 52 Übergangsregelung §§ 53 bis 54 (weggefallen) Titel III Reisegewerbe § 55 Reisegewerbekarte § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte § 55c Anzeigepflicht § 55d (weggefallen) § 55e Sonn- und Feiertagsruhe § 55f Haftpflichtversicherung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager § 57 Versagung der Reisegewerbekarte §§ 57a und 58 (weggefallen) § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 60 Beschäftigte Personen § 60a Veranstaltung von Spielen § 60b Volksfest § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung § 61 Örtliche Zuständigkeit § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe §§ 62 und 63 (weggefallen) Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 Messe § 65 Ausstellung § 66 Großmarkt § 67 Wochenmarkt § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen § 69 Festsetzung § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 70b (aufgehoben) § 71 Vergütung § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Titel V Taxen §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104n (weggefallen) Titel VIa Handwerksrolle §§ 104o bis 104u (weggefallen) Titel VII Arbeitnehmer I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts § 109 Zeugnis § 110 Wettbewerbsverbot §§ 111 bis 132a (weggefallen) II. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels §§ 133a bis 139aa (weggefallen) III. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde §§ 139c und 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen §§ 140 bis 141f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 (weggefallen) Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 (weggefallen) § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Titel XI Gewerbezentralregister § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150d Protokollierungen § 150e Elektronische Antragstellung § 151 Eintragungen in besonderen Fällen § 152 Entfernung von Eintragungen § 153 Tilgung von Eintragungen § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister § 153b Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen §§ 154 und 154a (weggefallen) § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 156 Übergangsregelungen § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f § 158 Übergangsregelung zu § 14 § 159 Übergangsvorschrift zu § 31 § 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) | |
§ 34a Bewachungsgewerbe | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder 3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. | (1) 1 Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, 3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder 4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt. |
4 Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller | |
1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat. 5 Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. 6 Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: | 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, 4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat. 5 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein: 1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, 2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie 3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. 6 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. 7 § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. 8 Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen. (1a) 1 Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die 1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. 2 Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: |
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, 2. Schutz vor Ladendieben, | |
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. | 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, 4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, 5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion. 3 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. 4 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei 1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, beauftragt werden sollen, 2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen. 5 Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. 6 Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | |
1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, 2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 6 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und | 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, 2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und |
3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über a) den Geltungsbereich der Erlaubnis, b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist, | |
4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten. | 4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten. |
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden. (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) 1 Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2 In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. | |
(6) 1 Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. 2 In dem Bewacherregister dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden: 1. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1, 2. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der mit der Leitung des Gewerbebetriebs betrauten Personen, 3. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Absatz 1a Satz 1, 4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde, 5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise einschließlich des Ausstellungsdatums und der Angabe der Kontaktdaten der ausstellenden Industrie- und Handelskammer, 6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellte Qualifikationsnachweise, 7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet, 9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und 10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. 4 Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektronisch zum Abruf bereit. 5 Dabei unterliegen sie der Aufsicht der obersten Landesbehörde. | |
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | |
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. | |
(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. | (2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. --- *) Anm. d. Red.: Die Streichung des §-Zeichens vor '34a' durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) wird in dieser Fassung nicht berücksichtigt. |
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe | |
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. | |
(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. | (2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/v201453-2016-12-01.htm