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Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 des BewachRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, 3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder 4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt. 4 Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, 4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat. 5 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein: 1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, 2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie 3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. | |
(Text alte Fassung) 6 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. 7 § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. 8 Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen. | (Text neue Fassung) 6 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. 7 § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. 8 Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen. 9 Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen. |
(1a) 1 Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die 1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. 2 Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, 2. Schutz vor Ladendieben, 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, 4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, 5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion. 3 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. 4 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei 1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, beauftragt werden sollen, 2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen. 5 Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. 6 Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, 2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und 3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über a) den Geltungsbereich der Erlaubnis, b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist, 4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten. (3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1a Satz 3 von der zuständigen Behörde unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden. (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) 1 Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2 In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (6) 1 Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. 2 In dem Bewacherregister dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden: 1. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1, 2. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der mit der Leitung des Gewerbebetriebs betrauten Personen, 3. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Absatz 1a Satz 1, 4. der Inhalt und das Erlöschen *) der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und des Erlöschens *) der Erlaubnis und der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde, 5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise einschließlich des Ausstellungsdatums und der Angabe der Kontaktdaten der ausstellenden Industrie- und Handelskammer, 6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellte Qualifikationsnachweise, 7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet, 9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und 10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. 4 Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektronisch zum Abruf bereit. 5 Dabei unterliegen sie der Aufsicht der obersten Landesbehörde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 1 Nr. 5 b) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) wurde sinngemäß in Satz 2 durchgeführt. |
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