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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWABDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1955; aufgehoben durch VI. A. v. 26.06.2009 BGBl. I S. 2051
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2031-4-19 Disziplinarrecht
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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

1.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

3.
die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,

4.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

5.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,

6.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

7.
die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,

8.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,

9.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.

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