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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWABDGAnO k.a.Abk.)
A. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1955; aufgehoben durch VI. A. v. 26.06.2009 BGBl. I S. 2051
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2031-4-19 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2031-4-19 Disziplinarrecht
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I.
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- 1.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 5.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,
- 6.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 7.
- die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
- 8.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 9.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts
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