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VI. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWABDGAnO k.a.Abk.)
Die Regelungen in den Abschnitten I bis V sowie in Abschnitt VII Satz 3 werden hinsichtlich des Bundesarbeitsgerichts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen.