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§ 42 - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.1907 RGBl. S. 7; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 440-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 42



Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

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Zitierungen von § 42 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 KunstUrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KunstUrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KunstUrhG
... §§ 42 , 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende ...