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§ 43 - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.1907 RGBl. S. 7; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 440-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 440-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 43
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. 2Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
(2) 1Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. 2In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
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Zitierungen von § 43 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KunstUrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KunstUrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KunstUrhG
... §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende ...
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