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Änderung § 80a SGB VII vom 01.01.2008
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§ 80a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 80a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940 |
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(Text alte Fassung) § 80a (neu) | (Text neue Fassung)§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit |
(1) 1 Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. 2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen. (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt. |
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