Tools:
Update via:
Änderung § 219a SGB VII vom 05.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG am 5. November 2008 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 219a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 219a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 219a (neu) | (Text neue Fassung)§ 219a Altersrückstellungen |
(1) (aufgehoben) (2) Für Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen. (4) 1 Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entsprechend berücksichtigt. 2 Wurde für die in § 172c genannten Personenkreise vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al0-14455.htm