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Änderung § 218b SGB VII vom 12.02.2009

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§ 218b SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 218b SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten


vorherige Änderung

(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in
der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(3) Abweichend von
§ 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf- und festgestellt.

(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über.

(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde.

(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.




Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung)