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Änderung § 149 SGB VII vom 01.01.2023
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§ 149 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 149 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften | |
(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 3 Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann. |
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