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Änderung § 172 SGB VII vom 01.01.2023
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§ 172 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 172 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 172 Betriebsmittel | |
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. 2 Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. |
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