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Änderung § 221 SGB VII vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 221 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 221 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

vorherige Änderung

(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dürfen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze in Höhe von 90 vom Hundert der Verwaltungsausgaben des Jahres 2006 nicht überschreiten. Bei den Verwaltungsausgaben bleiben unberücksichtigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in den Umlagen an die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbeträge für Anschaffungen für die automatisierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen für einzelne Jahre Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze im gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht überschritten wird. Die Entscheidung nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne 2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 4.

(4) Die Aufwendungen für die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) außer Betracht.

(5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008 bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.

(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzusetzen:


Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft | Wert

Schleswig-Holstein und Hamburg | 1.361.157.388

Niedersachsen-Bremen | 2.770.313.842

Nordrhein-Westfalen | 2.828.713.410

Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland | 2.484.717.085

Franken und Oberbayern | 1.802.762.734

Niederbayern/Oberpfalz
und Schwaben | 1.525.327.160

Baden-Württemberg | 1.952.117.614

Gartenbau | 1.029.050.781

Mittel- und Ostdeutschland | 7.013.409.250


(7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten trägt.



 
(heute geltende Fassung)