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Änderung § 172 SGB VII vom 01.01.2010

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§ 172 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 172 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 172 Rücklage


(Text neue Fassung)

§ 172 Betriebsmittel


vorherige Änderung

(1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, daß
die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.

(3) Die Zinsen aus
der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat.

(4)
Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgenden Umlagen zusätzlich zu den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird.



(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1. für Aufgaben,
die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,

2. zur Auffüllung
der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2)
Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.


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