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Änderung § 94 SGB VII vom 11.08.2010
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§ 94 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 94 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Mehrleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für |
1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, | |
3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen. Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. | 3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. 2 Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. |
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. | |
(2a) 1 Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. 2 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. | |
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al0-24788.htm