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Änderung § 194 SGB VII vom 11.08.2010
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§ 194 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 194 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen | |
(Text alte Fassung) Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufsgenossenschaft zu melden. | (Text neue Fassung) Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden. |
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