Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 SGB VII vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 3 BUK-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 114 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 114 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Unfallversicherungsträger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),

3. die Unfallkasse des Bundes,

4. die Eisenbahn-Unfallkasse,

5. die Unfallkasse Post und Telekom,

6. die
Unfallkassen der Länder,

7.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,

8.
die Feuerwehr-Unfallkassen,

9.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:



2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,

4. die Unfallkassen der Länder,

5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,

6.
die Feuerwehr-Unfallkassen,

7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

2 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) 1 Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3 Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,

2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),

3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und

vorherige Änderung

4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).



4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

(heute geltende Fassung)