Tools:
Update via:
Änderung § 143f SGB VII vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143f SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 3 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 143f SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 143f SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 143f Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 143f (aufgehoben) |
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. (2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al0-36298.htm