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Änderung § 184d SGB VII vom 01.01.2013
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§ 184d SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 184d SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 184d Durchführung des Ausgleichs | (Text neue Fassung)§ 184d (aufgehoben) |
1 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. 2 Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. 3 Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 4 Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung. |
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