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Änderung § 114 SGB VII vom 01.01.2015
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§ 114 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 114 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Unfallversicherungsträger | |
(1) 1 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, | |
(Text alte Fassung) 3. die Unfallkasse des Bundes, 4. die Eisenbahn-Unfallkasse, 5. die Unfallkasse Post und Telekom, 6. die Unfallkassen der Länder, 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. | (Text neue Fassung) 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, 4. die Unfallkassen der Länder, 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 6. die Feuerwehr-Unfallkassen, 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. |
2 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. (2) 1 Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3 Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. | |
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: | (3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und | |
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186). | 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186). |
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