Tools:
Update via:
Änderung § 13 SGB VII vom 01.01.1997
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 4 5. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 1997 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung | § 13 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.1997 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen | |
(Text alte Fassung) Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. 2 Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. 4 § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al0-47140.htm