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Änderung § 107 SGB VII vom 01.01.2016
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§ 107 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 107 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Besonderheiten in der Seefahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. 2 § 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten. |
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