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Änderung § 157 SGB VII vom 01.01.2016
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§ 157 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 157 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 157 Gefahrtarif | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3 Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Gefahrklassen feststellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3 Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen. |
(2) 1 Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2 Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4) 1 Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2 Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. |
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