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Änderung § 168 SGB VII vom 01.01.2017
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§ 168 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 168 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168 Beitragsbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. |
(2) 1 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, | |
2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. | 2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. |
2 Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. | |
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind. | |
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
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