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Änderung § 55 SGB VII vom 01.01.2008

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§ 55 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 55 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Verletztengeld


(Text neue Fassung)

§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe


vorherige Änderung

(1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn

1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung
der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist oder

2. das Unternehmen nicht
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.

(2)
Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden.

(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend.

(4) Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld bei den in den Absätzen 2
und 3 genannten Personen vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, daß mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.



(1) 1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. 2 Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(2) 1
Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. 2 Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.