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Änderung § 87 SGB VII vom 01.01.2021
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§ 87 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 87 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen | |
(Text alte Fassung) 1 Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. 2 Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1 Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. 2 Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. |
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