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Änderung § 218f SGB VII vom 01.01.2021

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§ 218f SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 218f SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 218f (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 218f Evaluation


vorherige Änderung

 


Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020 eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen.

(heute geltende Fassung)