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Änderung § 139a SGB VII vom 05.11.2008
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§ 139a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 139a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 139a (neu) | (Text neue Fassung)§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland |
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung wahr. (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie 5. die Umlagerechnung. (3) 1 Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2 Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern. |
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