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Änderung § 219 SGB VII vom 05.11.2008
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§ 219 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 219 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 219 Aufbringung der Mittel | (Text neue Fassung)§ 219 Beitragsberechnung |
(1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur Erhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mittel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2 bleibt unberührt. | § 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 weiter Anwendung. |
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