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Änderung § 223 SGB VII vom 05.11.2008
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§ 223 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 223 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 223 (neu) | (Text neue Fassung)§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand |
(1) 1 Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. 2 Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2) 1 Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. 2 Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. |
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