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Änderung § 61 SGB VII vom 01.01.2025

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§ 61 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 61 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten


(1) 1 Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 2 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 3 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. 4 Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. 2 Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. 2 Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.