Tools:
Update via:
Änderung § 171 SGB VII vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 1 UVMG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 171 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 171 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 171 Betriebsmittel | (Text neue Fassung)§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger |
Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen. | Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al22898-0.htm