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Änderung § 5 SGB VII vom 11.08.2010
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§ 5 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 5 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Versicherungsbefreiung | |
(Text alte Fassung) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung. | (Text neue Fassung) 1 Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung. |
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