Tools:
Update via:
Änderung § 6 SGB VII vom 11.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG am 11. August 2010 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 6 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Freiwillige Versicherung | |
(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern | |
(Text alte Fassung) 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste, | (Text neue Fassung) 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, |
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, 3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, 4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/al24784-0.htm