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Änderung § 83 SGB VII vom 11.08.2010
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§ 83 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 83 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung | |
(Text alte Fassung) Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. | (Text neue Fassung) 1 Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. 2 Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. |
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