Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 SGB VII vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 260 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 114 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 114 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 260 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Unfallversicherungsträger


(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,

2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,

3. die Unfallkasse des Bundes,

4. die Eisenbahn-Unfallkasse,

5. die Unfallkasse Post und Telekom,

6. die Unfallkassen der Länder,

7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,

8. die Feuerwehr-Unfallkassen,

9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

(Text neue Fassung)

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,

2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),

3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und

4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).



 (keine frühere Fassung vorhanden)