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Änderung § 141 SGB VII vom 19.04.2012
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§ 141 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung | § 141 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. 2 Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. (2) 1 Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. 2 Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen. |
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