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Änderung § 6 SGB VII vom 01.01.2005
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SGBVIIÄndG am 1. Januar 2005 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung | § 6 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Freiwillige Versicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf schriftlichen Antrag können sich versichern |
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, 2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, 3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, 4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. | |
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. | 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend. (2) 1 Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2 Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3 Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
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