Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 183a SGB VII vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 183a SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 3 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 183a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 183a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel


(Text alte Fassung)

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.

(Text neue Fassung)

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.

(heute geltende Fassung)