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Änderung § 53 SGB VII vom 01.08.2013

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§ 53 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 53 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder


(Text neue Fassung)

§ 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder


vorherige Änderung

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfürsorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.



(1) 1 Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. 2 Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.