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Änderung § 147a SGB VII vom 25.10.2013
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§ 147a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 147a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Text alte Fassung) § 147a (neu) | (Text neue Fassung)§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau |
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen: | Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze 1. | Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- kehrswirtschaft | Besoldungsgruppe B 6 2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B 7 3. | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri- bution | Besoldungsgruppe B 7 4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B 7 5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi- sche Industrie | Besoldungsgruppe B 7 6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B 8 7. | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B 8 8. | Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Besoldungsgruppe B 8 9. | Verwaltungs-Berufsge- nossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 (2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze. (3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung. (4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2. |
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