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Änderung § 3 SGB VII vom 22.04.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 4 5. SGB IV-ÄndG am 22. April 2015 und Änderungshistorie des SGB VIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 3 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Versicherung kraft Satzung | |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, 3. Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | |
(Text alte Fassung) 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte. | (Text neue Fassung) 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Haushaltsführende, 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |
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