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Änderung § 202 SGB VII vom 26.11.2019
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§ 202 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 202 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 128 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten | |
(Text alte Fassung) 1 Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. 3 § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2 § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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