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Synopse aller Änderungen des SGB VII am 01.09.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2020 durch Artikel 6 des PsychThAusbRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung | SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis § 2 Versicherung kraft Gesetzes § 3 Versicherung kraft Satzung § 4 Versicherungsfreiheit § 5 Versicherungsbefreiung § 6 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Versicherungsfall § 7 Begriff § 8 Arbeitsunfall § 9 Berufskrankheit § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen Zweites Kapitel Prävention § 14 Grundsatz § 15 Unfallverhütungsvorschriften § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen § 17 Überwachung und Beratung § 18 Aufsichtspersonen § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20 Zusammenarbeit mit Dritten § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22 Sicherheitsbeauftragte § 23 Aus- und Fortbildung § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten § 26 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung § 27 Umfang der Heilbehandlung § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29 Arznei- und Verbandmittel § 30 Heilmittel § 31 Hilfsmittel § 32 Häusliche Krankenpflege § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen § 34 Durchführung der Heilbehandlung Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 36 bis 38 (weggefallen) Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen § 40 Kraftfahrzeughilfe § 41 Wohnungshilfe § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten § 43 Reisekosten Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 44 Pflege Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes § 47 Höhe des Verletztengeldes § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 49 Übergangsgeld § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes § 51 (weggefallen) § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten § 60 Minderung bei Heimpflege § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten § 62 Rente als vorläufige Entschädigung Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene § 63 Leistungen bei Tod § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten § 65 Witwen- und Witwerrente § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte § 67 Voraussetzungen der Waisenrente § 68 Höhe der Waisenrente § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 72 Beginn von Renten § 73 Änderungen und Ende von Renten § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten Vierter Unterabschnitt Abfindung § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert § 79 Umfang der Abfindung § 80 Abfindung bei Wiederheirat Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst Erster Unterabschnitt Allgemeines § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung § 82 Regelberechnung § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene § 89 Berücksichtigung von Anpassungen Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung § 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen § 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen Vierter Abschnitt Mehrleistungen § 94 Mehrleistungen Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen § 95 Anpassung von Geldleistungen § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze § 97 Leistungen ins Ausland § 98 Anrechnung anderer Leistungen § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100 Verordnungsermächtigung § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen § 102 Schriftform § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen § 107 Besonderheiten in der Seefahrt § 108 Bindung der Gerichte § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 111 Haftung des Unternehmens § 112 Bindung der Gerichte § 113 Verjährung Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger § 114 Unfallversicherungsträger § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften § 119 (aufgehoben) § 119a (aufgehoben) § 120 Bundes- und Landesgarantie Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn § 126 (aufgehoben) § 127 (aufgehoben) § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit § 130 Örtliche Zuständigkeit § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger § 133 Zuständigkeit für Versicherte § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen § 138 Unterrichtung der Versicherten § 139 Vorläufige Zuständigkeit § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht § 142 Gemeinsame Einrichtungen § 143 (weggefallen) Abschnitt 3a (aufgehoben) §§ 143a bis 143i (aufgehoben) Vierter Abschnitt Dienstrecht § 144 Dienstordnung § 145 Regelungen in der Dienstordnung § 146 Verletzung der Dienstordnung § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn § 149 (aufgehoben) § 149a (aufgehoben) Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Unterabschnitt Beitragspflicht § 150 Beitragspflichtige § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe § 152 Umlage § 153 Berechnungsgrundlagen § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt § 157 Gefahrtarif § 158 Genehmigung § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen § 160 Änderung der Veranlagung § 161 Mindestbeitrag § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren § 165 Nachweise § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung § 167 Beitragsberechnung § 168 Beitragsbescheid § 169 (aufgehoben) § 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger § 172 Betriebsmittel § 172a Rücklage § 172b Verwaltungsvermögen § 172c Altersrückstellungen Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 176 Grundsatz § 177 Begriffsbestimmungen § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht § 181 Durchführung des Ausgleichs Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 182 Berechnungsgrundlagen § 183 Umlageverfahren § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel § 184 Rücklage § 184a (aufgehoben) § 184b (aufgehoben) § 184c (aufgehoben) § 184d (aufgehoben) Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 187 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen § 189 Beauftragung einer Krankenkasse § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer Achtes Kapitel Datenschutz Erster Abschnitt Grundsätze § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten § 203 Auskunftspflicht von Ärzten Dritter Abschnitt Dateisysteme § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger § 205 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten § 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften § 209 Bußgeldvorschriften § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zehntes Kapitel Übergangsrecht § 212 Grundsatz § 213 Versicherungsschutz § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) § 217 Bestandsschutz § 218 (aufgehoben) § 218a Leistungen an Hinterbliebene § 218b (aufgehoben) § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 § 218d Besondere Zuständigkeiten § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung § 218f (aufgehoben) § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite § 219 (aufgehoben) § 219a Altersrückstellungen § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 221a (aufgehoben) § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand | |
(Text alte Fassung) § 224 Unternehmernummer | (Text neue Fassung) § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer |
§ 225 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften Anlage 2 (aufgehoben) | |
§ 4 Versicherungsfreiheit | |
(1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 2. 1 Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. 2 Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. | |
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. | (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. |
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. | |
§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten | |
(1) 1 Ärzte und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2 Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3 Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. | (1) 1 Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2 Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3 Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. |
(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. |
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