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Synopse aller Änderungen des SGB VII am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 des DigiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur | |
(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches. (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3986/v309787-2025-01-01.htm